EINGLIEDERUNGSHILFE.
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Eingliederungshilfe

"Eingliederungshilfe – Ihr Recht auf Teilhabe und Selbstbestimmung"

Die rechtliche Grundlage für die Assistenzleistungen im Wohnraum und im Sozialraum (AWS) finden Sie im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX). In diesem Teil des Sozialgesetzbuchs sind die Assistenzleistungen im Wohnraum und im Sozialraum (AWS) unter dem Begriff „Eingliederungshilfe“ aufgeführt. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Recht der Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 neu geregelt und die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt.

Von besonderer Bedeutung für die Assistenzleistungen im Wohnraum und im Sozialraum (AWS) ist der §78 SGB IX. In diesem Paragraph sind die rechtlichen Grundlagen der Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags aufgeführt. Hierdurch erhalten Menschen mit einer wesentlichen Behinderung ein Recht auf:

Bei der Auswahl der Leistungen der Eingliederungshilfe haben anspruchsberechtigte Personen ein Wunsch- und Wahlrecht. Nach § 104 SGB IX muss den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind. Die Assistenzleistungen im Wohnraum und im Sozialraum können Sie gemäß § 2 Absatz 1 SGB IX auch dann erhalten, wenn Sie von einer Behinderung bedroht sind. Sollten Sie weitere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der Eingliederungshilfe und hinsichtlich der Beantragung von Assistenzleistungen im Wohnraum und im Sozialraum haben, beraten wir Sie gerne.

Eine ergänzende und unabhängige Beratung erhalten Sie über folgende Internetadresse (HINWEIS: über den nachfolgenden externen Link verlassen Sie unsere Website): https://www.teilhabeberatung.de/

Darüber hinaus ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Beratung und Unterstützung verpflichtet. Im Landkreis Heidenheim ist hierfür das Landratsamt – Fachbereich Soziale Sicherung und Integration zuständig.

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